Responsum iuris, Vber die Frag ob ein Schuldner seinen [sic] Creditorem oder Glaubiger, der ihm ... aussgeholffen ... mit jetziger ... Müntz rechtmessig bezahlen könn
Responsum iuris, Vber die Frag ob ein Schuldner seinen [sic] Creditorem oder Glaubiger, der ihm ... aussgeholffen ... mit jetziger ... Müntz rechtmessig bezahlen könn1622
Details
- First published
- 1622
- OL Work ID
- OL3578902W
Subjects
Debtor and creditorConsiliaDebtor and creditor (Roman law)